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Diese Problematik wird hochvirulent, wenn man einen biologisch-dynamischen Betrieb entwickeln möchte; man braucht Land, Mitarbeiter und Kapital, sprich, ein Finanzvolumen, das sich pekuniär niemals auszahlt; der Arbeitsplatz in der Landwirtschaft ist unter den gegebenen Umständen heute teurer als in der chemischen Industrie. Was ist da zu machen? Man muss einen Zustand des reinen Rechts herstellen, das heißt einen solchen, der rein von dem Gleichheitsprinzip getragen ist. Einen solchen Zustand gibt es in der heutigen Rechtsordnung nicht; man vermarktet Rechte wie Kartoffeln. Man muss diesen Zustand des unverfälschten Rechts im Hervorbringen erst erfinden. Dazu braucht es einen Rechtsrahmen, in dem das möglich ist. Ein solcher bietet sich in der gegenwärtigen Rechtsordnung im gemeinnützigen Vereins-, Handels- und Stiftungsrecht an. Es geht darum, durch gemeinnützige Trägerschaften so weit wie möglich die Unveräußerbarkeit von Grund und Boden und Kapital sicherzustellen. Dazu ist, wo irgend möglich, ein Akt der Schenkung notwendig, oder durch eine Einmalfinanzierung – à fonds perdue – ein Freikauf der Liegenschaften und des dort gebundenen Kapitals aus alten Rechtsbindungen (Erbrecht, etc.). Ist dies gewährleistet, können neue Wege in der treuhänderischen Verwaltung und des Nutzungsrechts beschritten werden, in dem Sinne, dass Boden und Kapital aus rein geistigen Gesichtspunkten unter Ausschluss eines Erbanspruchs denjenigen zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden, die sich dazu geisteswissenschaftlich ideell und handwerklich praktisch befähigt haben. Die treuhänderische Verwaltung liegt in den Händen derjenigen, die in der Lage sind, den geistigen Impuls des biologisch-dynamischen Landbaus im Wandel des historischen Fortschreitens der Menschheit von einer Bewirtschafter-Generation zur nächsten weiterzutragen.