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Eine besondere Herausforderung besteht hinsichtlich der Gestaltung des Einkommensrechtes. Im Rahmen einer landwirtschaftlichen Betriebsgemeinschaft kann man sich diesbezüglich von der Vormundschaft einer Tarifordnung abkoppeln, leider nicht in Bezug auf Lohn- und Gehaltsempfänger. Das Ideal, jeder dauerhaft Mitarbeitende wäre Mitunternehmer und bildete mit allen anderen eine Unternehmergemeinschaft, die je nach Ertragslage die Einkommen selbst bestimmt, wäre erstrebenswertes Ziel, ist aber unter der gegebenen Gesetzgebung nur sehr begrenzt durchführbar. Die Einkommen vorab nach der Höhe der Summe der möglichen Bedürfnisse der Einzelnen zu bestimmen, ist abstrakt und führt notwendig zu Ungleichheiten und damit Konflikten. Ebenso verhält es sich, wenn man die Lösung in «gleicher Lohn für alle» sucht. Die Einkommensgestaltung richtet sich jeweils nach den konkreten Lebensverhältnissen. In Gemeinschaftsregie hängt sie im Wesentlichen von den familiären Verhältnissen ab. Eine noch junge Familie braucht zur selben Zeit weniger Einkommen als eine, deren Kinder in die Schule gehen und Musikinstrumente brauchen, oder als eine, deren Kinder ein Studium durchlaufen. Sind die Kinder aus dem Haus, kann sich das, was als Einkommen wirklich gebraucht wird, auch wieder reduzieren und noch mehr im Alter. Das schließt selbstverständlich alle Fährnisse des Lebens ein, welchen sich die Gemeinschaft von Fall zu Fall stellen muss.






